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   BFH, 26.10.1998 - IX B 132/98   

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https://dejure.org/1998,6608
BFH, 26.10.1998 - IX B 132/98 (https://dejure.org/1998,6608)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1998 - IX B 132/98 (https://dejure.org/1998,6608)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1998 - IX B 132/98 (https://dejure.org/1998,6608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Mehrere Begründungen - Anschaffungsnaher Aufwand - Herstellung eines betriebsbereiten Zustandes - Nachträgliche Anschaffungskosten

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 3 S. 3
    FG-Urteil; Mehrfachbegründung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.05.1974 - IV B 3/74

    Tragende Gründe des Urteils - Zulassungsgrund - Revision - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - IX B 132/98
    Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muß mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler) geltend gemacht werden (Beschluß des BFH vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 59, mit weiteren Nachweisen).
  • FG München, 26.10.1993 - 16 K 1341/89
    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - IX B 132/98
    Das FG hat seine Entscheidung unabhängig von der Rechtsprechung des BFH zum sog. anschaffungsnahen Aufwand auf die weitere Begründung gestützt, die strittigen Aufwendungen seien zur Herstellung eines betriebsbereiten Zustandes i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches geleistet worden (unter Hinweis auf das Urteil des FG München vom 26. Oktober 1993 16 K 1341/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 743).
  • BFH, 21.01.2005 - II B 165/03

    GrESt - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Würdigt man die Vorentscheidung dahin gehend, dass sie insoweit auf mehrere Begründungen gestützt ist, die jede für sich nach Auffassung des FG die Entscheidung tragen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133).
  • BFH, 28.08.2002 - VII B 105/02

    Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - Vertagung -

    Ist die Entscheidung wie im Streitfall auf zwei, sie jeweils selbständig tragende Gründe (keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers und bereits erfolgte Erteilung der Auskunft sowie Übersendung der Dienstanweisung) gestützt, so sind hinsichtlich beider Begründungen Gründe darzulegen, die eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO rechtfertigen würden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355).
  • BFH, 30.01.2001 - VII B 140/00

    Ausfuhranmeldung - Lebensmittelüberwachung - Rindfleisch - Verbraucherschutz -

    Ist die Entscheidung wie im Streitfall auf zwei, sie jeweils selbständig tragende Gründe (Ablauf des MHD und bestehendes Verkehrsverbot für die Ware mit Ausnahme ihrer Ausfuhr nach B) gestützt, so ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur dann ausreichend dargelegt, wenn hinsichtlich beider Begründungen Rechtsfragen gestellt werden, deren Klärung im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts liegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355).
  • BFH, 20.12.2000 - IX B 129/00

    Beschwerde - Begründung - Zulassungsgrund - Mietverhältnis - Anerkennung -

    Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO schlüssig dargelegt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355; vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513).
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